Vorsorge

Frühzeitig handeln

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Dies erfolgt ohne Mitwirkung oder Kontrolle des Betreuungsgerichtes. Daher ist bei der   Auswahl der bevollmächtigten Person vollständiges Vertrauen in dessen/ deren Integrität eine wichtige Voraussetzung. Die Vorsorgevollmacht kann bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. 

    Betreuungsverfügung

    Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Dem Betreuungsgericht wird darin eine gewünschte Person für die Betreuungsaufgabe mitgeteilt. Es handelt sich dann um eine rechtliche Betreuung unter Mitwirkung und Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Die Betreuungsverfügung kann ebenfalls bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. 


    Patientenverfügung

    Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht (wirksam) gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht oft im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung vorab mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. 


    Informationen und eine ausführliche Broschüre zu Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung findet sich zum download auf der Website des Bundesjustizministeriums www.bmj.de oder www.justiz.bayern.de.

    Die Broschüren sind auch im Buchhandel erhältlich.